Vorlage von Satzungen des Erzgebirgsvereins, die Verwaltung des Fichtelberghauses betreffend.

Herr Fabrikdirekor Ludwig Lamer in Hainsberg hat dem Gesamtvorstande einen Entwurf eingesendet, welcher die wichtigsten Bestimmungen über die künftige Verwaltung des im Laufe des Sommers dem Touristenverkehre zu übergebenden Fichtelberghauses enthält. In einer am 18. Januar stattgehabten Sitzung hat sich nun der Gesamtvorstand in den meisten Punkten mit diesem Lamerschen Entwurfe einverstanden erklärt, nur in einigen wenigen Punkten vertrat er eine abweichende Ansicht. Als Vorlage für die nächste Delegiertenversammlung lassen wir nun diesen von uns etwas abgeänderten Lamerschen Entwurf hier folgen.

  1. Das Fichtelberghaus ist Besitz des Gesamtvereins und seine Unterhaltung und Bewirtschaftung bildet den Gegenstand einer besonders geführten Rechnung.
  2. Die laufende Verwaltung desselben führt der Zweigverein Wiesenthal unter Aufsicht des Gesamtvorstandes und Kontrolle der Delegiertenversammlung.
  3. Bei Gegenständen, welche mehr als 20 Mark betreffen, oder Maßnahmen, welche dauernd auf die Einnahmen oder Ausgaben einwirken, ist die Genehmigung des Gesamtvorstandes einzuholen.
  4. Alljährlich ist vom Gesamtvorstande der Delegiertenversammlung eine geprüfte Rechnung und ein Bericht über das vergangene Jahr sowie ein Voranschlag für das nächste Jahr vorzulegen.

Die Delegiertenversammlung beschließt hierauf

  • über die Verwendung eines eventuellen Überschusses, besonders unter Bestimmung desjenigen Betrags, für welchen Anteilscheine ausgelost werden sollen;
  • wieviel einem zu bildenden Reservefond zuzuweisen ist;
  • was mit einem etwaigen weiteren Überschusse zu geschehen hat, und
  • berät sie und stellt den Voranschlag fest.
  1. Jedes Jahr findet durch Vertreter des Gesamtvorstandes im Beisein von hierzu gewählten Mitgliedern des Wiesenthaler Zweigvereins eine Revision des gesamten Baues statt; der Bericht darüber ist dem Jahresberichte beizulegen.
  2. Die Pachtausschreibungen erfolgen durch den Gesamtvorstand nach den von der Delegiertenversammlung genehmigten Bedingungen. Die Auswahl unter den Ansuchenden trifft nach Gehör des Zweigvereins Wiesenthal und Zustimmung der Königl. Forstverwaltung ebenfalls der Gesamtvorstand.
  3. Abänderungen dieser Satzungen, wie sie die Erfahrung notwendig macht, kann jede Delegiertenversammlung treffen.

Quelle: Glückauf! Organ des Erzgebirgsvereins. 9. Jg. Nr. 3 v. März 1889, S. 18.